Rechtsprechung
LAG Hamm, 08.08.2017 - 7 TaBV 33/17 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
Betriebsvereinbarung, Durchführungsanspruch, Unterlassungsanspruch, Bestimmtheit des Antrages, Notfall
- IWW
§ 87 Abs. 1 Ziffer 2 und 3 BetrVG, § ... 87 BetrVG, § 23 Abs. 3 BetrVG, § 102 BetrVG, § 87 Abs. 1 ArbGG, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 520 ZPO, § 77 Abs. 1 S. 1 BetrVG, § 2 a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, § 253 ZPO, § 77 Abs. 1 BetrVG, § 890 ZPO, § 26 Abs. 2 Satz 1 BetrVG, § 33 Abs. 1 BetrVG, § 77 BetrVG, § 9 BetrVG, § 22 BetrVG, § 23 BetrVG, § 77 Abs. 3BetrVG, § 890 Abs. 2 ZPO, § 23 Abs. 3 Satz 2 BetrVG, § 23 Abs. 3 Satz 5 BetrVG, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG, § 72 Abs. 2 ArbGG
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Unterlassungsansprüche des Betriebsrats wegen Abweichungen von einem vereinbarten Personaleinsatzplan
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BetrVG § 77 Abs. 1; ZPO § 253
Betriebsvereinbarung; Durchführungsanspruch; Unterlassungsanspruch; Bestimmtheit des Antrages; Notfall - rechtsportal.de
BetrVG § 87 Abs. 1
Unterlassungsansprüche des Betriebsrats wegen Abweichungen von einem vereinbarten Personaleinsatzplan - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- bund-verlag.de (Kurzinformation)
Dienstpläne ändern nur mit Zustimmung des Betriebsrats
- bund-verlag.de (Kurzinformation)
Arbeitgeber muss Feierabend durchsetzen
Verfahrensgang
- ArbG Bochum, 13.10.2016 - 4 BV 19/16
- LAG Hamm, 08.08.2017 - 7 TaBV 33/17
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (12)
- BAG, 29.04.2004 - 1 ABR 30/02
Durchführung einer Betriebsvereinbarung über Gleitzeit
Auszug aus LAG Hamm, 08.08.2017 - 7 TaBV 33/17
a) Die Beschwerdekammer folgt der zutreffenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Beschluss vom 29.04.2004, 1 ABR 30/02, vom 22.01.2013, 1 ABR 92/11 und vom 18.05.2010, 1 ABR 6/09; LAG Hamm, Beschluss vom 14.10.2013, 13 TaBV 38/13; LAG Köln, Beschluss vom 08.02.2010, 5 TaBV 28/09 und Hess. LAG, Beschluss vom 19.04.2012, 5 TaBV 192/11), wonach die Durchführungspflicht des § 77 Abs. 1 BetrVG zugleich auch einen Unterlassungsanspruch begründet.Dieser Unterlassungsanspruch ist indessen nicht darauf beschränkt, dass die Arbeitgeberin selbst gegen die Betriebsvereinbarung verstößt; vielmehr gehört es zur Durchführungspflicht der Arbeitgeberin auch, dafür zu sorgen, dass sich die Arbeitnehmer in ihrem Betrieb an die Regelung der Betriebsvereinbarung halten (BAG, Beschluss vom 29.04.2004, aaO.; LAG Köln…, Beschluss vom 08.02.2010, aaO.).
Die Beschwerdekammer meint hierzu mit dem Bundesarbeitsgericht, dass erst dann, wenn trotz des erlassenen Unterlassungstitels weiter Verstöße durch Dritte begangen werden, erforderlichenfalls im Rahmen der nach § 890 ZPO erfolgenden Zwangsvollstreckung bei der Verhängung von Ordnungsmitteln zu prüfen ist, ob der Schuldner das ihm nach den konkreten Umständen Mögliche und Zumutbare zur Verhinderung des Erfolgs getan hat (BAG v. 29.04.2004 aaO).
Dieser Anspruch, der mit dem Durchführungsanspruch gemäß § 77 Abs. 3BetrVG korrespondiert, unterliegt keinen weiteren Voraussetzungen, da es ausschließlich um die Beachtung einer zwischen den Betriebsparteien getroffenen Vereinbarung geht, also quasi um die Vertragstreue (vgl. hierzu auch BAG vom 29.04.2004, 1 ABR 30/02 Rdnr. 128 juris;… vom 16.11.2011, 7 ABR 27/10 Rdnr. 18 juris).
- BAG, 18.08.1982 - 7 AZR 437/80
Beschlußunfähigkeit des Betriebsrats - Mitbestimmungsrechte des Restbetriebsrats
Auszug aus LAG Hamm, 08.08.2017 - 7 TaBV 33/17
In dieser Konstellation müsse bedacht werden, dass das Bundesarbeitsgericht im Falle eines beschlussunfähigen Betriebsrates in einer Entscheidung vom 18.08.1982 - 7 AZR 437/80 - ausdrücklich erkannt habe, dass Anhörungsrechte bei § 102 BetrVG vom Restbetriebsrat wahrgenommen werden müssten.Der Rechtsgedanke aus der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 18.08.1982 (7 AZR 437/80) ist auf den vorliegenden Sachverhalt nicht übertragbar.
Diesen Fall hat das Bundesarbeitsgericht in der Entscheidung vom 18.08.1982 aaO nicht beschrieben.
- LAG Köln, 08.02.2010 - 5 TaBV 28/09
Durchführung einer Betriebsvereinbarung zur betrieblichen Arbeitszeit
Auszug aus LAG Hamm, 08.08.2017 - 7 TaBV 33/17
a) Die Beschwerdekammer folgt der zutreffenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Beschluss vom 29.04.2004, 1 ABR 30/02, vom 22.01.2013, 1 ABR 92/11 und vom 18.05.2010, 1 ABR 6/09; LAG Hamm, Beschluss vom 14.10.2013, 13 TaBV 38/13; LAG Köln, Beschluss vom 08.02.2010, 5 TaBV 28/09 und Hess. LAG, Beschluss vom 19.04.2012, 5 TaBV 192/11), wonach die Durchführungspflicht des § 77 Abs. 1 BetrVG zugleich auch einen Unterlassungsanspruch begründet.Dieser Unterlassungsanspruch ist indessen nicht darauf beschränkt, dass die Arbeitgeberin selbst gegen die Betriebsvereinbarung verstößt; vielmehr gehört es zur Durchführungspflicht der Arbeitgeberin auch, dafür zu sorgen, dass sich die Arbeitnehmer in ihrem Betrieb an die Regelung der Betriebsvereinbarung halten (BAG…, Beschluss vom 29.04.2004, aaO.; LAG Köln, Beschluss vom 08.02.2010, aaO.).
In gleicher Weise hat sich auch das Landesarbeitsgericht Köln in der Entscheidung vom 08.02.2010, 5 TaBV 28/09 bei juris Rdnr. 38 auf den Standpunkt gestellt, dass in den Fällen, in denen Mitteilungen der Arbeitgeberin zur Einhaltung von Betriebsvereinbarungen wenig Nachdrücklichkeit und Konsequenz erkennen lassen, nicht davon ausgegangen werden kann, die Arbeitgeberin habe alles Mögliche und Zumutbare unternommen, um Verstöße gegen die Betriebsvereinbarung zu verhindern.
- BAG, 16.11.2011 - 7 ABR 27/10
Leistungsbeurteilung - Tarifvertrag - Betriebsvereinbarung - Regelungssperre des …
Auszug aus LAG Hamm, 08.08.2017 - 7 TaBV 33/17
Dieser Anspruch, der mit dem Durchführungsanspruch gemäß § 77 Abs. 3BetrVG korrespondiert, unterliegt keinen weiteren Voraussetzungen, da es ausschließlich um die Beachtung einer zwischen den Betriebsparteien getroffenen Vereinbarung geht, also quasi um die Vertragstreue (…vgl. hierzu auch BAG vom 29.04.2004, 1 ABR 30/02 Rdnr. 128 juris; vom 16.11.2011, 7 ABR 27/10 Rdnr. 18 juris). - LAG Hamm, 14.10.2013 - 13 TaBV 38/13
Unterlassungsanspruch des Betriebsrats
Auszug aus LAG Hamm, 08.08.2017 - 7 TaBV 33/17
a) Die Beschwerdekammer folgt der zutreffenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Beschluss vom 29.04.2004, 1 ABR 30/02, vom 22.01.2013, 1 ABR 92/11 und vom 18.05.2010, 1 ABR 6/09; LAG Hamm, Beschluss vom 14.10.2013, 13 TaBV 38/13; LAG Köln, Beschluss vom 08.02.2010, 5 TaBV 28/09 und Hess. LAG, Beschluss vom 19.04.2012, 5 TaBV 192/11), wonach die Durchführungspflicht des § 77 Abs. 1 BetrVG zugleich auch einen Unterlassungsanspruch begründet. - LAG Hamm, 14.10.2016 - 13 TaBVGa 8/16
Die portugiesischen Arbeitnehmer können bei der Firma DURA Automotive am Samstag …
Auszug aus LAG Hamm, 08.08.2017 - 7 TaBV 33/17
Dies ist im Sinne der Gewährung effektiven Unterlassungsanspruchs unvermeidbar (vgl. auch BAG…, Beschluss vom 15.10.2013, 1 ABR 31/12 Rdnr. 19; zur Herausnahme des Notfalles auch LAG Hamm, Beschluss vom 14.10.2016, 13 TaBVGa 8/16 Rdnr. 6 - 8 juris). - BAG, 15.10.2013 - 1 ABR 31/12
Streikaufruf im Intranet
Auszug aus LAG Hamm, 08.08.2017 - 7 TaBV 33/17
Dies ist im Sinne der Gewährung effektiven Unterlassungsanspruchs unvermeidbar (vgl. auch BAG, Beschluss vom 15.10.2013, 1 ABR 31/12 Rdnr. 19; zur Herausnahme des Notfalles auch LAG Hamm…, Beschluss vom 14.10.2016, 13 TaBVGa 8/16 Rdnr. 6 - 8 juris). - BAG, 22.01.2013 - 1 ABR 92/11
Durchführung eines angefochtenen Einigungsstellenspruchs
Auszug aus LAG Hamm, 08.08.2017 - 7 TaBV 33/17
a) Die Beschwerdekammer folgt der zutreffenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Beschluss vom 29.04.2004, 1 ABR 30/02, vom 22.01.2013, 1 ABR 92/11 und vom 18.05.2010, 1 ABR 6/09; LAG Hamm, Beschluss vom 14.10.2013, 13 TaBV 38/13; LAG Köln, Beschluss vom 08.02.2010, 5 TaBV 28/09 und Hess. LAG, Beschluss vom 19.04.2012, 5 TaBV 192/11), wonach die Durchführungspflicht des § 77 Abs. 1 BetrVG zugleich auch einen Unterlassungsanspruch begründet. - BAG, 09.07.2013 - 1 ABR 17/12
Unbestimmter Leistungsantrag im Beschlussverfahren - Beteiligung
Auszug aus LAG Hamm, 08.08.2017 - 7 TaBV 33/17
Ein Antrag muss danach so bestimmt sein, dass die eigentliche Streitfrage mit Rechtskraftwirkung zwischen den Beteiligten entschieden werden kann (BAG, Beschluss vom 09.07.2013, 1 ABR 17/12 m.w.N.). - LAG Hessen, 19.04.2012 - 5 TaBV 192/11
Unterlassungsanspruch des Betriebsrats wegen Verletzung der Regelungen einer …
Auszug aus LAG Hamm, 08.08.2017 - 7 TaBV 33/17
a) Die Beschwerdekammer folgt der zutreffenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Beschluss vom 29.04.2004, 1 ABR 30/02, vom 22.01.2013, 1 ABR 92/11 und vom 18.05.2010, 1 ABR 6/09; LAG Hamm, Beschluss vom 14.10.2013, 13 TaBV 38/13; LAG Köln, Beschluss vom 08.02.2010, 5 TaBV 28/09 und Hess. LAG, Beschluss vom 19.04.2012, 5 TaBV 192/11), wonach die Durchführungspflicht des § 77 Abs. 1 BetrVG zugleich auch einen Unterlassungsanspruch begründet. - BAG, 18.05.2010 - 1 ABR 6/09
Anspruch auf Durchführung einer Betriebsvereinbarung
- BAG, 29.09.2004 - 1 ABR 29/03
Erweiterung der Mitbestimmung des Betriebsrats durch Tarifvertrag